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   BVerwG, 22.05.2001 - 7 B 30.01   

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https://dejure.org/2001,18615
BVerwG, 22.05.2001 - 7 B 30.01 (https://dejure.org/2001,18615)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 7 B 30.01 (https://dejure.org/2001,18615)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 7 B 30.01 (https://dejure.org/2001,18615)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 7 B 30.01
    Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2007 - 2 L 328/06

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Zwar kann ein Rechtsmittel nicht als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, wenn eine Urteilsausfertigung vom Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwecks Berichtigung zurückerbeten wird; in diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1991 - 7 B 30.01 -, NVwZ 1991, 681; Beschl. v. 04.09.1992 - 5 B 78.92 -, Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 5; BSG, Beschl. v. 28.01.2004 - B 6 KA 95/03 B -, NZS 2005, 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.09.1995 - Bf III 10/95 -, Juris).

    Sie lassen sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass für den Betroffenen im Zeitpunkt, in dem die Ausfertigung zurückerbeten wird, in der Regel nicht erkennbar ist, wie wesentlich die Berichtigungen sein und welchen Einfluss sie auf die Begründung des von ihm etwa beabsichtigten Rechtsmittels haben können; unter diesen Umständen darf der Betroffene den Eingang der berichtigten Ausfertigung abwarten und von diesem Zeitpunkt an die Frist zur Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels voll ausschöpfen, da die Rechtsmittelfrist auch eine Überlegungsfrist ist, ob und mit welcher Begründung ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1991, a. a. O.).

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